Beitragsordnung Berufsverband Deutscher Humangenetiker e.V. (BVDH)
§ 1 Beitragspflicht
Die Beitragspflicht nach § 6 der Satzung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, für den die Mitgliedschaft erworben wird und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
Bei Eintritt ab dem 1. Juli eines Jahres beträgt der Beitrag 50 % eines Jahresmitgliedsbeitrages.
§ 2 Beitragsstruktur
Die Beitragsstruktur setzt sich aus Mitgliedsbeiträgen der ordentlichen Mitglieder (nach § 4 Absatz 1 und 3 der Satzung) und aus Mitgliedsbeiträgen der außerordentlichen Mitglieder (nach § 4 Absatz 4 der Satzung) inklusive der einrichtungsbezogenen Mitgliedsbeiträge der Einrichtungen, die humangenetische Leistungen erbringen, zusammen.
1. Mitgliedsbeiträge ordentliche Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied bezahlt einen Mitgliedsbeitrag, der sich am Einkommen des Mitgliedes (Selbsteinschätzung auf Basis des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres) orientiert.
1. | Jahresbruttoeinkommen über 100 000 € | 350 € | |
2. | Jahresbruttoeinkommen bis 100 000 € | 169 € | |
3. | Mitglieder in der Weiterbildung | 20 € | |
4. | Mitglieder im Ruhestand | 100 € |
2. Mitgliedsbeiträge außerordentliche Mitglieder
1. Natürliche Personen bezahlen einen Mitgliedsbeitrag von 200 €.
2. Einrichtungen, die humangenetische Leistungen erbringen, sind außerordentliche Mitglieder. Als solche bezahlen sie einen außerordentlichen Mitgliedsbeitrag von 200 €.
Zusätzlich bezahlen sie einen einrichtungsbezogenen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe dieses Beitrags bestimmt sich nach der Anzahl der in der jeweiligen Einrichtung beruflich aktiven ÄrztInnen und NaturwissenschaftlerInnen (inkl. der ÄrztInnen und NaturwissenschaftlerInnen in Weiterbildung), unabhängig von ihrer Mitgliedschaft im BVDH. Der einrichtungsbezogene Mitgliedsbeitrag beträgt 200 € pro beruflich aktive Person (inkl. der ÄrztInnen und NaturwissenschaftlerInnen in Weiterbildung). Von der Anzahl werden dann diejenigen beruflich aktiven Personen (inkl. der ÄrztInnen und NaturwissenschaftlerInnen in Weiterbildung) der Einrichtung in Abzug gebracht, die ordentliche BVDH-Mitglieder sind.
Beispiele für einrichtungsbezogene Mitgliedsbeiträge:
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Inhabergeführte Praxis mit 2 ÄrztInnen und 2 NaturwissenschaftlerInnen:1 Person ist ordentliches BVDH-Mitglied und 3 Personen sind keine BVDH Mitglieder. Daraus errechnet sich ein Mitgliedsbeitrag von 800 € / Jahr: 200 € außerordentlicher Mitgliedsbeitrag + 600 € für 3 beruflich Aktive, die nicht Mitglied im BVDH sind.
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MVZ mit 5 ÄrztInnen und 5 NaturwissenschaftlerInnen:5 Personen sind ordentliche BVDH-Mitglieder und 5 Personen sind keine BVDH Mitglieder. Daraus errechnet sich ein einrichtungsbezogener Mitgliedsbeitrag von 1200 € / Jahr: 200 € außerordentlicher Mitgliedsbeitrag + 1000 € für 5 beruflich Aktive, die nicht Mitglied im BVDH sind.
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MVZ mit 10 ÄrztInnen und 20 NaturwissenschaftlerInnen:15 Personen sind ordentliche BVDH-Mitglieder und 15 Personen sind keine BVDH Mitglieder. Daraus errechnet sich ein einrichtungsbezogener Mitgliedsbeitrag von 3200 € / Jahr: 200 € außerordentlicher Mitgliedsbeitrag + 3000 € für 15 beruflich Aktive, die nicht Mitglied im BVDH sind.
Beitragsrelevante Informationen, insbesondere die Anzahl der beruflich aktiven Personen, beruhen auf einer Selbsteinschätzung der Einrichtung und sind der Geschäftsstelle des Verbandes jährlich mitzuteilen. Änderungen, die zu einem höheren oder geringeren Mitgliedsbeitrag führen, werden ab dem Folgejahr der Mitteilung berücksichtigt.
§ 3 Umsatzsteuer
In der Beitragsordnung wird davon ausgegangen, dass der Mitgliedsbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte jedoch Umsatzsteuer anfallen, so versteht sich der Mitgliedsbeitrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Die erste Meldung der Anzahl der beruflich aktiven Personen zur Ermittlung der einrichtungsbezogenen Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder für das Jahr 2023 erfolgt zum 31.03.2023.
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